Brisamo

Startseite / Rechtsratgeber / Weltweit

Grenzüberschreitende Mediation in der EU: Richtlinie 2008/52/EG erklärt

Teilen
Auf dieser Seite
  1. Was regelt die Richtlinie 2008/52/EG? (Artikel 1 und 2)
  2. Was gilt als Mediation, und wer ist Mediator? (Artikel 3)
  3. Qualität der Mediation: Verhaltenskodizes und Ausbildung (Artikel 4)
  4. Kann ein Gericht Sie auf die Mediation verweisen oder sie verpflichtend machen? (Artikel 5)
  5. Kann eine Mediationsvereinbarung vollstreckbar gemacht werden? (Artikel 6)
  6. Vertraulichkeit: Kann der Mediator zur Aussage gezwungen werden? (Artikel 7)
  7. Läuft die Verjährung während der Mediation weiter? (Artikel 8)
  8. Information der Öffentlichkeit, zuständige Stellen und Überprüfung (Artikel 9 bis 12)
  9. Praktische Schritte für Privatpersonen und kleine Unternehmen mit einem Rechtsstreit in einem anderen Mitgliedstaat
  10. Häufig gestellte Fragen

Die Richtlinie 2008/52/EG vom 21. Mai 2008 legt gemeinsame EU-Regeln für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen fest, nicht jedoch für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht verfügen können (Artikel 1 Absatz 2). Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass von den Parteien – oder von einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen – beantragt werden kann, dass der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar gemacht wird, vorbehaltlich zweier Ablehnungsgründe (Artikel 6); zu gewährleisten, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren und vorbehaltlich zweier Ausnahmen, gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben (Artikel 7); und sicherzustellen, dass die Parteien im Anschluss nicht durch das Ablaufen der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens daran gehindert werden, ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einzuleiten (Artikel 8). Dänemark ist ausgenommen: Nach Artikel 1 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ in der Richtlinie die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Drei Erwachsene in elegant-legerer Kleidung sitzen an einem runden, hellen Holztisch in einem hellen Besprechungsraum; die Frau in der Mitte wendet sich mit offenen Händen den beiden anderen zu, auf dem Tisch liegt eine geschlossene, schlichte graue Mappe
Drei Erwachsene sitzen an einem runden, hellen Holztisch in einem hellen Besprechungsraum; die Frau in der Mitte wendet sich mit offenen Händen den beiden anderen zu, auf dem Tisch liegt eine geschlossene, schlichte graue Mappe. Nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/52/EG bezeichnet der Ausdruck „Mediation“ ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen.

Um welche Art von Rechtsakt es sich handelt. Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Artikel 14). Nach Artikel 12 Absatz 1 mussten sie vor dem 21. Mai 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um ihr nachzukommen; ausgenommen ist Artikel 10, dem spätestens bis zum 21. November 2010 nachzukommen war. In diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung nehmen die Mitgliedstaaten auf die Richtlinie Bezug. Wer die für seine Mediation geltende Regel sucht, sollte daher neben der Richtlinie auch das Umsetzungsgesetz des betreffenden Staates heranziehen. Die Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 136 vom 24. Mai 2008, S. 3). Mit Stand 21. Oktober 2026 verzeichnet die Cellar-Datenbank des Amts für Veröffentlichungen der EU keinen Änderungsrechtsakt und führt die Richtlinie als in Kraft. Nach Erwägungsgrund 8 sollten ihre Bestimmungen nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gelten; den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, diese Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden.

Was regelt die Richtlinie 2008/52/EG? (Artikel 1 und 2)

Sie gilt für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Artikel 1 Absatz 2 nimmt Rechte und Pflichten aus, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht verfügen können, und bestimmt, dass die Richtlinie insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) gilt. Nach Erwägungsgrund 10 finden sich Rechte und Pflichten, über die die Parteien nicht selbst verfügen können, besonders häufig im Familienrecht und im Arbeitsrecht; prüfen Sie in diesen Bereichen daher, ob die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht über die streitigen Rechte und Pflichten verfügen können (Artikel 1 Absatz 2).

Ihr Ziel. Nach Artikel 1 Absatz 1 ist es Ziel der Richtlinie, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird. Sie schafft kein einheitliches europäisches Mediationsverfahren; sie legt zu einigen Kernpunkten (Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit, Verjährungsfristen) gemeinsame Regeln fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Qualität (Artikel 4) und die Information der Öffentlichkeit (Artikel 9) zu fördern.

Wann eine Streitigkeit grenzüberschreitend ist. Nach Artikel 2 Absatz 1 liegt eine grenzüberschreitende Streitigkeit vor, wenn mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem a) die Parteien vereinbaren, die Mediation zu nutzen, nachdem die Streitigkeit entstanden ist, b) die Mediation von einem Gericht angeordnet wird, c) nach nationalem Recht eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht, oder d) eine Aufforderung an die Parteien im Sinne des Artikels 5 ergeht, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Parteien hat. Die Prüfung knüpft an den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an; der Zeitpunkt, zu dem ein Vertrag unterzeichnet wurde, gehört nicht zu diesen Zeitpunkten.

Ein weiterer Begriff für Vertraulichkeit und Verjährung. Nach Artikel 2 Absatz 2 ist ungeachtet des Absatzes 1 eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne der Artikel 7 und 8 auch eine Streitigkeit, bei der nach einer Mediation zwischen den Parteien ein Gerichts- oder ein Schiedsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingeleitet wird, in dem die Parteien zu dem in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Hatten zwei Parteien zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat und wird nach ihrer Mediation ein Gerichts- oder Schiedsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, so ist die Streitigkeit folglich auch eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne der Artikel 7 und 8.

Wohnsitz. Nach Artikel 2 Absatz 3 bestimmt sich der Wohnsitz nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 aufgehoben; nach deren Artikel 80 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die neue Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen; die entsprechenden Vorschriften sind die Artikel 62 und 63. Nach Artikel 62 wendet das Gericht sein Recht an, wenn zu entscheiden ist, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat; hat die Partei dort keinen Wohnsitz, wendet es, um zu entscheiden, ob sie einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an. Nach Artikel 63 Absatz 1 haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Unser Leitfaden zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 erläutert die Fragen der Zuständigkeit.

Dänemark. Nach Artikel 1 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ in der Richtlinie die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Erwägungsgrund 30 erläutert, dass sich Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme der Richtlinie beteiligt, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

Der Zeitpunkt der Mediationsvereinbarung. Nach Erwägungsgrund 15 sollte, wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, davon ausgegangen werden, dass die Parteien zu dem Zeitpunkt einer Inanspruchnahme der Mediation zustimmen, zu dem sie spezifische Schritte unternehmen, um das Mediationsverfahren einzuleiten. Eine kurze, datierte und unterzeichnete schriftliche Mediationsvereinbarung hilft, den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Parteien vereinbart haben, die Mediation zu nutzen; das ist der für die Prüfung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a maßgebliche Zeitpunkt.

Was gilt als Mediation, und wer ist Mediator? (Artikel 3)

Die Mediation wird weit und nach ihrem Inhalt bestimmt, nicht nach ihrer Bezeichnung. Nach Artikel 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Mediation“ ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein.

Richter. Der Begriff schließt die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist; nicht eingeschlossen sind Bemühungen zur Streitbeilegung des angerufenen Gerichts oder Richters während des Gerichtsverfahrens über die betreffende Streitsache (Artikel 3 Buchstabe a Unterabsatz 2). Erwägungsgrund 12 bezieht die Mediation durch einen Richter auf die Fälle, in denen nach nationalem Recht ein Richter als Mediator tätig werden kann, und nimmt außerdem Fälle aus, in denen das befasste Gericht oder der befasste Richter eine sachkundige Person zur Unterstützung oder Beratung heranzieht.

Der Mediator. Nach Artikel 3 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Mediator“ eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Art und Weise, in der sie für die Durchführung der Mediation benannt oder mit dieser betraut wurde. Die Richtlinie selbst verlangt nicht, dass der Mediator Rechtsanwalt ist oder einen bestimmten Titel führt.

Was nicht erfasst ist. Nach Erwägungsgrund 11 sollte die Richtlinie weder für vorvertragliche Verhandlungen gelten noch für schiedsrichterliche Verfahren, wie beispielsweise bestimmte gerichtliche Schlichtungsverfahren, Verbraucherbeschwerdeverfahren, Schiedsverfahren oder Schiedsgutachten, noch für Verfahren, die von Personen oder Stellen abgewickelt werden, die eine förmliche Empfehlung zur Streitbeilegung abgeben, unabhängig davon, ob diese rechtlich verbindlich ist oder nicht.

Freiwillig und auch online. Nach Erwägungsgrund 13 sollte die in der Richtlinie vorgesehene Mediation ein auf Freiwilligkeit beruhendes Verfahren in dem Sinne sein, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können; nach nationalem Recht sollte es den Gerichten jedoch möglich sein, Fristen für ein Mediationsverfahren zu setzen. Nach Erwägungsgrund 9 sollte die Richtlinie dem Einsatz moderner Kommunikationstechnologien im Mediationsverfahren in keiner Weise entgegenstehen; das ist von Bedeutung, wenn die Parteien in verschiedenen Ländern leben.

Qualität der Mediation: Verhaltenskodizes und Ausbildung (Artikel 4)

Die Richtlinie führt keine europäische Zulassung für Mediatoren ein. Nach Artikel 4 Absatz 1 fördern die Mitgliedstaaten mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes durch Mediatoren und Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, sowie andere wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten. Nach Artikel 4 Absatz 2 fördern die Mitgliedstaaten die Aus- und Fortbildung von Mediatoren, um sicherzustellen, dass die Mediation für die Parteien wirksam, unparteiisch und sachkundig durchgeführt wird.

Wer die Mechanismen ausgestaltet. Nach Erwägungsgrund 17 sollten die Mitgliedstaaten derartige Mechanismen festlegen, die auch den Rückgriff auf marktgestützte Lösungen einschließen können, aber sie sollten nicht verpflichtet sein, diesbezüglich Finanzmittel bereitzustellen; die Mechanismen sollten darauf abzielen, die Flexibilität des Mediationsverfahrens und die Autonomie der Parteien zu wahren und sicherzustellen, dass die Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchgeführt wird. Nach demselben Erwägungsgrund sollten die Mediatoren auf den Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren hingewiesen werden, der im Internet auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollte.

Verbraucherstreitigkeiten. Erwägungsgrund 18 verweist auf die Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen und bestimmt, dass alle Mediatoren oder Organisationen, die in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung fallen, angehalten werden sollten, ihre Grundsätze zu beachten.

Was das für Sie bedeutet. Artikel 4 ist als Förderpflicht formuliert und enthält keine eigene Zulassungsregel; prüfen Sie daher, ob der betreffende Staat ein Register oder ein Anerkennungssystem hat. Bevor Sie sich auf einen Mediator einigen, fragen Sie, welchen Verhaltenskodex er befolgt, welche Ausbildung er hat und wie er mit Interessenkonflikten umgeht; die Antworten betreffen die wirksame, unparteiische und sachkundige Durchführung, auf die Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 abstellen.

Kann ein Gericht Sie auf die Mediation verweisen oder sie verpflichtend machen? (Artikel 5)

Ein Gericht kann Sie zur Mediation auffordern, und das nationale Recht kann weiter gehen. Nach Artikel 5 Absatz 1 kann ein Gericht, das mit einer Klage befasst wird, gegebenenfalls und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Parteien auffordern, die Mediation zur Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen; es kann die Parteien auch auffordern, an einer Informationsveranstaltung über die Nutzung der Mediation teilzunehmen, wenn solche Veranstaltungen durchgeführt werden und leicht zugänglich sind. Nach Artikel 5 Absatz 2 lässt die Richtlinie nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.

Der Zeitpunkt der Aufforderung. Fordert das Gericht die Parteien nach Artikel 5 auf, so ist für die Prüfung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Aufforderung ergeht. Wird die Mediation von einem Gericht angeordnet oder entsteht nach nationalem Recht eine Pflicht zur Nutzung der Mediation, sind die Zeitpunkte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c maßgeblich.

Verpflichtende Modelle. Erwägungsgrund 14 wiederholt, dass die Richtlinie nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Inanspruchnahme der Mediation verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, unberührt lassen sollte, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. Ob die Mediation Voraussetzung für einen bestimmten Anspruch ist und was geschieht, wenn eine Partei nicht teilnimmt, ist daher eine Frage der nationalen Rechtsvorschriften, die die Richtlinie unter dieser Bedingung unberührt lässt (Artikel 5 Absatz 2).

Prozesskostenhilfe. Wenn Sie die Voraussetzungen für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe erfüllen: Nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/8/EG ist die Prozesskostenhilfe unter den in jener Richtlinie festgelegten Voraussetzungen auf außergerichtliche Verfahren auszudehnen, wenn die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, diese anzuwenden, oder den Streitparteien vom Gericht aufgetragen wird, diese in Anspruch zu nehmen. Siehe unseren Leitfaden zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG.

Kann eine Mediationsvereinbarung vollstreckbar gemacht werden? (Artikel 6)

Ja, wenn die Vereinbarung schriftlich ist und ein Antrag gestellt wird. Nach Artikel 6 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den Parteien – oder von einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen – beantragt werden kann, dass der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar gemacht wird. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung wird vollstreckbar gemacht, es sei denn, in dem betreffenden Fall steht der Inhalt der Vereinbarung dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, entgegen oder das Recht dieses Mitgliedstaats sieht die Vollstreckbarkeit des Inhalts nicht vor.

Wer entscheidet und in welcher Form. Nach Artikel 6 Absatz 2 kann der Inhalt der Vereinbarung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle durch ein Urteil oder eine Entscheidung oder in einer öffentlichen Urkunde nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vollstreckbar gemacht werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Gerichte oder sonstigen öffentlichen Stellen zuständig sind, einen solchen Antrag entgegenzunehmen (Artikel 6 Absatz 3), und nach Artikel 10 macht die Kommission diese Angaben mit allen geeigneten Mitteln öffentlich zugänglich.

Warum die Ablehnungsgründe eng sind. Nach Erwägungsgrund 19 sollte die Mediation nicht als geringerwertige Alternative zu Gerichtsverfahren in dem Sinne betrachtet werden, dass die Einhaltung von im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarungen vom guten Willen der Parteien abhinge, und ein Mitgliedstaat sollte es nur dann ablehnen können, eine Vereinbarung vollstreckbar zu machen, wenn deren Inhalt seinem Recht, einschließlich seines internationalen Privatrechts, zuwiderläuft oder die Vollstreckbarkeit des Inhalts der spezifischen Vereinbarung in seinem Recht nicht vorgesehen ist; als Beispiel nennt der Erwägungsgrund eine in der Vereinbarung bezeichnete Verpflichtung, die ihrem Wesen nach nicht vollstreckungsfähig ist.

Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat. Nach Artikel 6 Absatz 4 werden die Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung einer nach Absatz 1 vollstreckbar gemachten Vereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat durch diesen Artikel nicht berührt. Nach Erwägungsgrund 20 sollte der Inhalt einer solchen Vereinbarung gemäß dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden; als Beispiele nennt er die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Beide sind inzwischen ersetzt: die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Artikel 80) und die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, vorbehaltlich des Artikels 100 Absatz 2, durch die Verordnung (EU) 2019/1111, die sie mit Wirkung vom 1. August 2022 aufgehoben hat (Artikel 104). Nach Erwägungsgrund 22 sollten die Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Vollstreckung von im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarungen von der Richtlinie unberührt bleiben.

Familiensachen. Erwägungsgrund 21 warnt: Ist der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung über eine familienrechtliche Streitigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinbarung geschlossen und ihre Vollstreckbarkeit beantragt wurde, nicht vollstreckbar, so sollte die Richtlinie die Parteien nicht dazu veranlassen, das Recht dieses Mitgliedstaats zu umgehen, indem sie ihre Vereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar machen lassen.

ThemaWas die Richtlinie vorschreibt oder zulässtWas dem nationalen Recht überlassen bleibtVorschrift
AnwendungsbereichGrenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen; nicht für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nicht verfügen können, Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder acta iure imperiiOb die Parteien nach dem anwendbaren Recht über ein Recht verfügen könnenArt. 1 Abs. 2
Grenzüberschreitende StreitigkeitEine Partei hat zum maßgeblichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Parteien; weiterer Begriff für Art. 7 und 8Wohnsitz nach Art. 2 Abs. 3: Art. 59 und 60 der VO (EG) Nr. 44/2001, heute Art. 62 und 63 der VO (EU) Nr. 1215/2012Art. 2
Qualität der MediationDie Mitgliedstaaten fördern Verhaltenskodizes, Qualitätskontrolle sowie Aus- und FortbildungDie Mechanismen selbst; keine Pflicht zur Bereitstellung von Finanzmitteln (Erwägungsgrund 17)Art. 4
Verweisung durch das GerichtDas Gericht kann die Parteien zur Mediation auffordern oder zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung, wenn solche Veranstaltungen durchgeführt werden und leicht zugänglich sindVerpflichtende Mediation, Anreize oder Sanktionen, sofern der Zugang zum Gerichtssystem nicht verhindert wirdArt. 5
VollstreckbarkeitAntrag der Parteien oder einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen; der Inhalt wird vollstreckbar gemacht, es sei denn, er steht dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, entgegen oder dieses Recht sieht die Vollstreckbarkeit nicht vorZuständiges Gericht oder zuständige öffentliche Stelle; Urteil, Entscheidung oder öffentliche UrkundeArt. 6
VertraulichkeitMediatoren und in die Durchführung eingebundene Personen sind in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen nicht zur Aussage gezwungen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren; zwei AusnahmenStrengerer Schutz ist zulässigArt. 7
VerjährungDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichts- oder Schiedsverfahren nicht durch das Ablaufen der Verjährungsfristen während der Mediation ausgeschlossen sindNationale Verjährungsregeln (nicht harmonisiert); internationale Übereinkommen bleiben unberührtArt. 8
Information der ÖffentlichkeitDie Mitgliedstaaten fördern Informationen darüber, wie mit Mediatoren Kontakt aufgenommen werden kann, insbesondere über das InternetDie eingesetzten MittelArt. 9

Vertraulichkeit: Kann der Mediator zur Aussage gezwungen werden? (Artikel 7)

Grundsätzlich nicht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren und keine Ausnahme greift. Nach Artikel 7 Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben.

Die zwei Ausnahmen. Der Schutz gilt nicht, wenn a) dies aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten ist, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder b) die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist (Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b).

Ein Mindeststandard, keine Obergrenze. Nach Artikel 7 Absatz 2 steht Absatz 1 dem Erlass strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation nicht entgegen. Erwägungsgrund 23 beschreibt das Ziel als ein Mindestmaß an Kompatibilität der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Mediation in nachfolgenden zivil- und handelsrechtlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren.

Was Artikel 7 nicht sagt. Die Vorschrift ist auf Mediatoren und in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen zugeschnitten. Ihr Schutz betrifft Aussagen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen. Sie regelt nicht selbst, ob sich die Parteien später auf Unterlagen oder Äußerungen aus der Mediation berufen dürfen; es ist daher sinnvoll, vor der ersten Sitzung schriftlich zu vereinbaren, was zwischen wem vertraulich ist, und die Vorschriften des Staates zu prüfen, in dem ein späteres Verfahren stattfinden könnte. Nach Artikel 2 Absatz 2 gilt der weitere Begriff der grenzüberschreitenden Streitigkeit auch für Artikel 7.

Läuft die Verjährung während der Mediation weiter? (Artikel 8)

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Ergebnis sicherzustellen, nicht einen bestimmten Mechanismus. Nach Artikel 8 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Parteien, die eine Streitigkeit im Wege der Mediation beizulegen versucht haben, im Anschluss daran nicht durch das Ablaufen der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens daran gehindert werden, ein Gerichts- oder Schiedsverfahren hinsichtlich derselben Streitigkeit einzuleiten. Nach Erwägungsgrund 24 sollten die Mitgliedstaaten dies sicherstellen, auch wenn mit der Richtlinie die nationalen Regeln über Verjährungsfristen nicht harmonisiert werden.

Internationale Übereinkommen. Nach Artikel 8 Absatz 2 bleiben Bestimmungen über Verjährungsfristen in internationalen Übereinkommen, denen Mitgliedstaaten angehören, von Absatz 1 unberührt. Erwägungsgrund 24 nennt als Beispiel solcher Übereinkünfte den Bereich des Verkehrsrechts. Fällt Ihr Anspruch unter ein solches Übereinkommen, prüfen Sie dessen eigene Fristenregeln gesondert.

Wie es in einem bestimmten Staat funktioniert. Da die nationalen Verjährungsregeln nicht harmonisiert sind, bleibt die Methode (etwa wie eine Frist während einer laufenden Mediation behandelt wird und wann die Mediation als begonnen und als beendet gilt) dem nationalen Recht überlassen; prüfen Sie daher, wie der Staat, dessen Verjährungsregeln für den Anspruch gelten, Artikel 8 umgesetzt hat. Nach Artikel 2 Absatz 2 gilt der weitere Begriff der grenzüberschreitenden Streitigkeit auch für Artikel 8. Bevor Sie sich auf Artikel 8 verlassen, klären Sie, wie dieser Staat ihn anwendet, und bewahren Sie schriftliche Nachweise darüber auf, wann die Mediation begonnen und wann sie geendet hat. Die Richtlinie selbst bestimmt nicht, wann das Mediationsverfahren für die Zwecke des Artikels 8 beginnt oder endet; Erwägungsgrund 15, der den für die Einordnung als grenzüberschreitende Streitigkeit maßgeblichen Zeitpunkt betrifft, bestimmt, dass, wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, davon ausgegangen werden sollte, dass die Parteien der Inanspruchnahme der Mediation zu dem Zeitpunkt zustimmen, zu dem sie spezifische Schritte unternehmen, um das Mediationsverfahren einzuleiten.

Information der Öffentlichkeit, zuständige Stellen und Überprüfung (Artikel 9 bis 12)

Einen Mediator finden. Nach Artikel 9 fördern die Mitgliedstaaten mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln, insbesondere über das Internet, die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit darüber, wie mit Mediatoren und Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, Kontakt aufgenommen werden kann. Nach Erwägungsgrund 25 sollten die Mitgliedstaaten ferner die Angehörigen der Rechtsberufe dazu anregen, ihre Mandanten über die Möglichkeit der Mediation zu unterrichten.

Die zuständige Stelle für die Vollstreckbarkeit finden. Nach Artikel 10 macht die Kommission die Angaben über die zuständigen Gerichte und öffentlichen Stellen, die ihr die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitteilen, mit allen geeigneten Mitteln öffentlich zugänglich, also über die Stellen, die zuständig sind, Anträge entgegenzunehmen, den Inhalt einer schriftlichen Mediationsvereinbarung vollstreckbar zu machen.

Überprüfung und Umsetzung. Nach Artikel 11 hatte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 21. Mai 2016 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen, der auf die Entwicklung der Mediation in der gesamten Europäischen Union sowie auf die Auswirkungen der Richtlinie in den Mitgliedstaaten eingeht. Nach Artikel 12 Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Nach Artikel 13 trat die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Praktische Schritte für Privatpersonen und kleine Unternehmen mit einem Rechtsstreit in einem anderen Mitgliedstaat

1. Prüfen Sie, ob die Richtlinie anwendbar ist. Handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache, und können die Parteien nach dem anwendbaren Recht über die streitigen Rechte verfügen (Artikel 1 Absatz 2)? Hat mindestens eine Partei zum maßgeblichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Parteien (Artikel 2 Absatz 1), wobei Dänemark nicht unter den Begriff „Mitgliedstaat“ fällt (Artikel 1 Absatz 3)?

2. Halten Sie die Mediationsvereinbarung schriftlich fest. Datieren und unterzeichnen Sie sie, benennen Sie den Mediator oder die Organisation und legen Sie die Sprache fest sowie, ob Sitzungen online stattfinden dürfen (Erwägungsgründe 9 und 15). Das Datum ist für die Prüfung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von Bedeutung.

3. Sichern Sie Ihre Fristen, bevor Sie beginnen. Klären Sie, wie der Staat, dessen Verjährungsregeln für Ihren Anspruch gelten, Artikel 8 umsetzt, und ob ein internationales Übereinkommen mit eigenen Fristen anwendbar ist (Artikel 8 Absatz 2). Bewahren Sie schriftliche Nachweise darüber auf, wann die Mediation begonnen und wann sie geendet hat.

4. Vereinbaren Sie die Vertraulichkeit. Artikel 7 schützt Mediatoren und in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen davor, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen zu Aussagen gezwungen zu werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b. Vereinbaren Sie schriftlich auch, was zwischen den Parteien vertraulich ist, da Artikel 7 die eigene Verwendung von Mediationsunterlagen durch die Parteien nicht selbst regelt.

5. Formulieren Sie die Vereinbarung so, dass sie vollstreckt werden kann. Halten Sie das Ergebnis in einer schriftlichen Vereinbarung fest und vereinbaren Sie, wenn eine Vollstreckung nötig werden kann, dass die Parteien – oder eine Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen – beantragen, dass ihr Inhalt von dem zuständigen Gericht oder der zuständigen öffentlichen Stelle vollstreckbar gemacht wird (Artikel 6 Absätze 1 und 2). Scheitert die Mediation, bleiben gerichtliche Wege offen, etwa der Europäische Zahlungsbefehl und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bei Geldforderungen, und die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe kann bei den Kosten helfen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG auch für innerstaatliche Streitigkeiten?

Ihre Bestimmungen gelten für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, also wenn mindestens eine Partei zu dem in Artikel 2 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Parteien hat; für Vertraulichkeit und Verjährung behandelt Artikel 2 Absatz 2 auch eine Streitigkeit als grenzüberschreitend, bei der nach einer Mediation ein Gerichts- oder Schiedsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingeleitet wird, in dem die Parteien zum maßgeblichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nach Erwägungsgrund 8 sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, dieselben Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden; prüfen Sie daher das nationale Recht des betreffenden Staates.

Ist eine Mediationsvereinbarung in einem anderen EU-Land automatisch vollstreckbar?

Nein. Nach Artikel 6 Absatz 1 können die Parteien – oder eine Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen – beantragen, dass der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar gemacht wird; er wird vollstreckbar gemacht, es sei denn, er steht dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, entgegen oder dieses Recht sieht seine Vollstreckbarkeit nicht vor. Die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat richten sich sodann nach den dafür geltenden Vorschriften, die Artikel 6 Absatz 4 unberührt lässt.

Kann der Mediator in einem späteren Gerichtsverfahren als Zeuge vernommen werden?

Nach Artikel 7 Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit ihm ergeben, es sei denn, dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung ist zu deren Umsetzung oder Vollstreckung erforderlich. Die Mitgliedstaaten dürfen strengere Maßnahmen erlassen (Artikel 7 Absatz 2).

Läuft die Verjährungsfrist während der Mediation weiter?

Nach Artikel 8 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Parteien, die eine Streitigkeit im Wege der Mediation beizulegen versucht haben, im Anschluss nicht durch das Ablaufen der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens daran gehindert werden, ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einzuleiten. Die Richtlinie harmonisiert die nationalen Regeln über Verjährungsfristen nicht (Erwägungsgrund 24), und Artikel 8 Absatz 2 lässt Bestimmungen über Verjährungsfristen in internationalen Übereinkommen unberührt; prüfen Sie daher vor Beginn, wie der betreffende Staat die Vorschrift anwendet.

Kann mich ein Gericht in einem anderen EU-Land zur Mediation verpflichten?

Nach Artikel 5 Absatz 1 kann ein Gericht gegebenenfalls und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Parteien auffordern, die Mediation in Anspruch zu nehmen oder an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen, wenn solche Veranstaltungen durchgeführt werden und leicht zugänglich sind. Nach Artikel 5 Absatz 2 lässt die Richtlinie nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Inanspruchnahme der Mediation verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.

Gilt die Mediationsrichtlinie in Dänemark?

Nein. Nach Artikel 1 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ in der Richtlinie die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, und nach Erwägungsgrund 30 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

Mit einem Anwalt sprechen Lassen Sie sich mit bis zu fünf Kanzleien vermitteln. Kostenlos, unverbindlich.

Kostenlos vermitteln lassen

Brisamo-Redaktion · Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden bietet allgemeine Informationen. Für eine Beratung zu Ihrer Situation lassen Sie sich kostenlos mit einer Kanzlei vermitteln. Wie wir diese Ratgeber recherchieren und prüfen · Einen Prozessanwalt finden →

Verwandte Leitfäden