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Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe: Richtlinie 2003/8/EG

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  1. Was garantiert die Richtlinie 2003/8/EG? (Artikel 1, 3 und 19)
  2. Wer erhält grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe? (Artikel 2, 4 und 5)
  3. Was umfasst die Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie? (Artikel 3, 9, 10 und 11)
  4. Welche grenzüberschreitenden Kosten sind gedeckt, und welcher Staat trägt sie? (Artikel 7, 8 und 13 Absatz 6)
  5. Wie stellen Sie den Antrag? Übermittlungs- und Empfangsbehörden (Artikel 12 bis 15)
  6. Die Standardformulare (Artikel 16)
  7. Kann Prozesskostenhilfe verweigert werden, und wie wehren Sie sich gegen eine Ablehnung? (Artikel 6, 9 Absatz 4 und 15)
  8. Was die Richtlinie nicht erfasst (Artikel 1, 2 und 20)
  9. Praktische Schritte für Privatpersonen mit einem Rechtsstreit in einem anderen Mitgliedstaat
  10. Häufig gestellte Fragen

Die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 gibt natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat haben und an einer Zivil- oder Handelssache vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats beteiligt sind oder dort eine Entscheidung vollstrecken lassen müssen, Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe, damit ihr effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleistet ist (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1). Die Prozesskostenhilfe gilt als angemessen, wenn sie eine vorprozessuale Rechtsberatung, den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei diesen Kosten sicherstellt (Artikel 3 Absatz 2); die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasst Dolmetschleistungen, die Übersetzung bestimmter Schriftstücke und, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Reisekosten, die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbunden sind (Artikel 7). Die wirtschaftliche Lage des Antragstellers bewertet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands; die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festsetzen, doch ein Antragsteller, der sie überschreitet, kann weiterhin nachweisen, dass er die Kosten wegen der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nicht tragen kann (Artikel 5 Absätze 2 bis 4).

Eine Frau und ein Mann sitzen an einem langen Holztisch im hellen Lesesaal einer Bibliothek; die Frau erklärt etwas mit offenen Händen, zwischen ihnen liegt eine geschlossene, schlichte graue Mappe, dahinter stehen Bücherregale
Eine Frau und ein Mann sprechen an einem langen Holztisch im hellen Lesesaal einer Bibliothek; zwischen ihnen liegt eine geschlossene graue Mappe. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/8/EG gehört zu einer angemessenen Prozesskostenhilfe eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung.

Ein Hinweis zur Nummer. Die Richtlinie wurde im Amtsblatt (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, S. 41) zunächst unter dem Titel „Richtlinie 2002/8/EG des Rates“ veröffentlicht; eine Berichtigung im ABl. L 32 vom 7. Februar 2003 hat den Titel in „Richtlinie 2003/8/EG des Rates“ berichtigt, sodass beide Angaben denselben Text bezeichnen. Dieser Leitfaden richtet sich an Privatpersonen, deren Rechtsstreit in einem anderen Mitgliedstaat verhandelt wird oder deren Entscheidung dort vollstreckt werden soll und die die Kosten nicht allein tragen können. Etwaige Schwellenwerte, Eigenbeteiligungen und das Verfahren im Einzelnen ergeben sich aus dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats; nach Erwägungsgrund 23 muss der Mitgliedstaat des Gerichtsstands oder der Vollstreckungsmitgliedstaat sein eigenes Recht unter Wahrung der in der Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden.

Was garantiert die Richtlinie 2003/8/EG? (Artikel 1, 3 und 19)

Sie garantiert ein Fundament gemeinsamer Mindestvorschriften, kein einheitliches europäisches System der Prozesskostenhilfe. Nach Artikel 1 Absatz 1 ist ihr Ziel die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen, und nach Artikel 19 hindert sie die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für Antragsteller und Empfänger von Prozesskostenhilfe vorzusehen.

Der Kernanspruch steht in Artikel 3 Absatz 1: An einer Streitsache im Sinne der Richtlinie beteiligte natürliche Personen haben Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe, damit ihr effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet ist.

Anwendungsbereich und Dänemark. Nach Artikel 1 Absatz 2 gilt die Richtlinie für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt; sie erfasst insbesondere keine Steuer- und Zollsachen und keine verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Nach Artikel 1 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, und nach Erwägungsgrund 34 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der Richtlinie, die für Dänemark demnach nicht bindend oder anwendbar ist.

Wer erhält grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe? (Artikel 2, 4 und 5)

Nach Artikel 5 Absatz 1 gewähren die Mitgliedstaaten einer natürlichen Person in einer Zivil- oder Handelssache mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Artikel 2 Prozesskostenhilfe, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen wirtschaftlichen Lage teilweise oder vollständig außerstande ist, die Prozesskosten zu tragen; dies gilt vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 5 und der Voraussetzungen für den Inhalt der Streitsache, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 vorsehen können. Nach Artikel 4 gewähren die Mitgliedstaaten Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, die Prozesskostenhilfe ohne jede Diskriminierung.

Wann eine Streitsache grenzüberschreitend ist. Nach Artikel 2 Absatz 1 muss die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands oder dem Vollstreckungsmitgliedstaat haben. Maßgeblich sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, nicht die Staatsangehörigkeit: Wer in Lyon lebt und vor einem Gericht in Valencia klagt, ist an einer grenzüberschreitenden Streitsache beteiligt; wer in Valencia lebt und dort klagt, ohne dass eine Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll, ist es nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wird (Artikel 2 Absatz 3).

Wohnsitz. Artikel 2 Absatz 2 verweist auf Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der heute als Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu lesen ist (Artikel 80 und Anhang III dieser Verordnung): Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein eigenes Recht an; hat die Partei dort keinen Wohnsitz, so wendet es für die Frage, ob sie einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

Natürliche Personen. Der Anspruch aus Artikel 3 Absatz 1 steht natürlichen Personen zu; Gesellschaften oder anderen juristischen Personen verleiht die Richtlinie ihn nicht, wobei Artikel 19 es den Mitgliedstaaten freistellt, günstigere Bestimmungen zu erlassen.

Finanzielle Verhältnisse. Nach Artikel 5 Absatz 2 wird die wirtschaftliche Lage von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands unter Berücksichtigung verschiedener objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens oder der familiären Situation bewertet, einschließlich einer Beurteilung der wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die vom Antragsteller finanziell abhängig sind. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festsetzen, bei deren Überschreiten davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die Prozesskosten teilweise oder vollständig tragen kann (Artikel 5 Absatz 3); die Richtlinie selbst nennt keinen Betrag, und diese Schwellenwerte werden nach den Kriterien des Artikels 5 Absatz 2 festgelegt. Artikel 5 Absatz 4 enthält eine Sicherung: Die Schwellenwerte dürfen nicht verhindern, dass Antragstellern, die sie überschreiten, Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn sie nachweisen, dass sie wegen der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und im Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Prozesskosten nicht tragen können. Nach Artikel 5 Absatz 5 muss Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller im konkreten Fall effektiven Zugang zu anderen Regelungen hat, die die Prozesskosten decken.

Was umfasst die Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie? (Artikel 3, 9, 10 und 11)

Nach Artikel 3 Absatz 2 gilt die Prozesskostenhilfe als angemessen, wenn sie Folgendes sicherstellt: a) eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung; und b) den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den Gerichtskosten des Empfängers, einschließlich der in Artikel 7 genannten Kosten und der Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden.

Die Kosten der Gegenpartei. In Mitgliedstaaten, in denen die unterliegende Partei die Kosten der Gegenpartei übernehmen muss, umfasst die Prozesskostenhilfe im Falle einer Prozessniederlage des Empfängers auch die Kosten der Gegenpartei, sofern sie diese Kosten umfasst hätte, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gehabt hätte (Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2).

Grenzen, die das nationale Recht ziehen darf. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, einen Rechtsbeistand oder eine rechtliche Vertretung vor Gericht bei Verfahren vorzusehen, die speziell darauf ausgerichtet sind, den Prozessparteien zu ermöglichen, sich selbst zu vertreten; dies gilt nicht, wenn das Gericht oder eine andere zuständige Behörde zur Gewährleistung der Gleichheit der Parteien oder in Anbetracht der Komplexität der Sache etwas anderes beschließt (Artikel 3 Absatz 3). Sie können verlangen, dass sich die Empfänger angemessen an den Prozesskosten beteiligen, wobei die Voraussetzungen nach Artikel 5 zu berücksichtigen sind (Artikel 3 Absatz 4), und sie können vorsehen, dass die zuständige Behörde die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise zurückverlangen kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Empfänger wesentlich verbessert haben oder wenn die Entscheidung zur Gewährung aufgrund falscher Angaben des Empfängers getroffen wurde (Artikel 3 Absatz 5).

Vollstreckung, Rechtsbehelf, außergerichtliche Verfahren. Die Prozesskostenhilfe wird den Empfängern in vollem Umfang oder teilweise weitergewährt, um die Kosten für die Vollstreckung eines Urteils im Mitgliedstaat des Gerichtsstands zu decken (Artikel 9 Absatz 1); ein Empfänger, dem im Mitgliedstaat des Gerichtsstands Prozesskostenhilfe gewährt wurde, erhält Prozesskostenhilfe gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird (Artikel 9 Absatz 2) (siehe Brüssel-Ia-Verordnung). Vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 wird Prozesskostenhilfe weiter gewährt, wenn ein Rechtsbehelf gegen den oder vom Empfänger eingelegt wird (Artikel 9 Absatz 3). Unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen ist sie außerdem auf außergerichtliche Verfahren auszudehnen, wenn die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, diese anzuwenden, oder ihnen vom Gericht aufgetragen wird, diese in Anspruch zu nehmen (Artikel 10), und sie wird für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat gewährt (Artikel 11).

Welche grenzüberschreitenden Kosten sind gedeckt, und welcher Staat trägt sie? (Artikel 7, 8 und 13 Absatz 6)

Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasst die in Artikel 7 genannten, unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten: a) Dolmetschleistungen; b) die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind; und c) Reisekosten, die vom Antragsteller zu tragen sind, wenn das Gesetz oder das Gericht dieses Mitgliedstaats die Anwesenheit der mit der Darlegung des Falls des Antragstellers befassten Personen bei Gericht verlangt und das Gericht entscheidet, dass diese Personen nicht auf andere Weise zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können.

Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt nach Artikel 8 die erforderliche Prozesskostenhilfe zur Deckung a) der Kosten für die Unterstützung durch einen örtlichen Rechtsanwalt oder eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person in diesem Mitgliedstaat, bis der Antrag im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist, und b) der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird.

Entgelt für die Übermittlung. Nach Artikel 13 Absatz 6 dürfen die Mitgliedstaaten für die nach Artikel 13 Absatz 4 erbrachten Unterstützungs- und Übermittlungsleistungen kein Entgelt verlangen; der Wohnsitzmitgliedstaat kann jedoch festlegen, dass der Antragsteller die von der Übermittlungsbehörde übernommenen Übersetzungskosten zurückzahlen muss, wenn der Antrag abgelehnt wird. Anhörungen aus der Ferne behandelt der Leitfaden zur Beweisaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Kosten oder SchrittWelcher Staat sie übernimmt oder decktVorschrift
Rechtsbeistand und Vertretung vor Gericht; Befreiung von den Gerichtskosten oder Unterstützung dabeiMitgliedstaat des Gerichtsstands (gewährt oder verweigert die Prozesskostenhilfe)Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, Art. 12
DolmetschleistungenMitgliedstaat des GerichtsstandsArt. 7 Buchst. a
Übersetzung der vom Gericht oder von der Behörde verlangten, vom Empfänger vorgelegten und für die Entscheidung erforderlichen SchriftstückeMitgliedstaat des GerichtsstandsArt. 7 Buchst. b
Reisekosten, wenn die Anwesenheit bei Gericht verlangt wird und das Gericht entscheidet, dass die Personen nicht auf andere Weise gehört werden könnenMitgliedstaat des GerichtsstandsArt. 7 Buchst. c
Örtlicher Rechtsanwalt oder anderer Berater, bis der Antrag im Staat des Gerichtsstands eingegangen istStaat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen AufenthaltsArt. 8 Buchst. a
Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen bei Einreichung im eigenen LandStaat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (Rückzahlung kann verlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird)Art. 8 Buchst. b, Art. 13 Abs. 6
Vollstreckung im Staat des Gerichtsstands; Anerkennung oder Vollstreckung in einem anderen StaatStaat des Gerichtsstands; danach das Recht des Staates, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wirdArt. 9 Abs. 1 und 2

Wie stellen Sie den Antrag? Übermittlungs- und Empfangsbehörden (Artikel 12 bis 15)

Sie können den Antrag im eigenen Land oder unmittelbar im Ausland einreichen. Nach Artikel 13 Absatz 1 können Anträge entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (Empfangsbehörde). Gleich welcher Weg gewählt wird: Unbeschadet des Artikels 8 wird die Prozesskostenhilfe von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands gewährt oder verweigert (Artikel 12).

Sprache. Nach Artikel 13 Absatz 2 sind der Antrag auszufüllen und die beigefügten Anlagen zu übersetzen in der bzw. die Amtssprache oder einer bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entspricht, oder in einer bzw. eine andere Sprache, mit deren Verwendung sich dieser Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absatz 3 einverstanden erklärt hat.

Die Übermittlungsbehörde (Artikel 13 Absätze 3 bis 5). Sie unterstützt den Antragsteller, indem sie dafür Sorge trägt, dass dem Antrag alle Anlagen beigefügt werden, die ihres Wissens zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und unterstützt ihn gemäß Artikel 8 Buchstabe b bei der Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen. Sie leitet den Antrag der Empfangsbehörde innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in einer der zugelassenen Sprachen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags und der erforderlichenfalls übersetzten Anlagen zu. Sie kann die Übermittlung eines Antrags ablehnen, wenn dieser offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; auf diese Entscheidung findet Artikel 15 Absätze 2 und 3 Anwendung. Die nach Maßgabe der Richtlinie übermittelten Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.

Die zuständige Behörde finden. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet seine Behörden und übermittelt der Kommission deren Namen und Anschrift, ihren räumlichen Zuständigkeitsbereich, ihre Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge und die Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann; diese Angaben werden im Amtsblatt veröffentlicht (Artikel 14). Die für die Entscheidung über die Anträge zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller in vollem Umfang über die Bearbeitung des Antrags unterrichtet wird (Artikel 15 Absatz 1).

Digitale Übermittlung. Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2843 hat Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 neu gefasst: Die Übermittlungsbehörde leitet den Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 zu, weiterhin innerhalb von 15 Tagen. Artikel 4 dieser Verordnung richtet auf dem Europäischen Justizportal einen europäischen elektronischen Zugangspunkt ein, der für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern und den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG genutzt werden kann. Keine der beiden Änderungen gilt ab einem festen Kalenderdatum: Die Mitgliedstaaten wenden den geänderten Artikel 13 Absatz 4 ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung folgt (Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2023/2843), und die Artikel 3 und 4 der Verordnung gelten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte folgt (Artikel 26 Absatz 3). Fragen Sie daher bei der Behörde nach, ob der elektronische Weg bereits offensteht.

Die Standardformulare (Artikel 16)

Nach Artikel 16 Absatz 1 wird ein Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung dieser Anträge erstellt; Artikel 16 Absatz 2 sieht dafür zwei Formulare mit getrennten Fristen vor. Mit der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2004 wurde das Standardformular für die Einreichung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG festgelegt, und mit dem Beschluss der Kommission vom 26. August 2005 wurde das Standardformular für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe angenommen.

Die Anleitung auf dem Antragsformular folgt Artikel 13 Absatz 1: Der Antrag kann an die zuständige Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats gesendet werden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, oder direkt an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats. Sie weist außerdem darauf hin, dass der Antrag Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder die Einbringung eines Rechtsmittels unberührt lässt.

Kann Prozesskostenhilfe verweigert werden, und wie wehren Sie sich gegen eine Ablehnung? (Artikel 6, 9 Absatz 4 und 15)

Ja. Prozesskostenhilfe kann aus finanziellen Gründen nach Artikel 5 und, soweit das nationale Recht dies vorsieht, aus Gründen, die mit dem Inhalt der Streitsache zusammenhängen, nach Artikel 6 verweigert werden. Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags ist zu begründen (Artikel 15 Absatz 2), und die Mitgliedstaaten sehen einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vor, mit denen Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (Artikel 15 Absatz 3).

Die Voraussetzungen für den Inhalt der Streitsache (Artikel 6). Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe für offensichtlich unbegründete Verfahren von den zuständigen Behörden abgelehnt werden können (Artikel 6 Absatz 1). Wird vorprozessuale Rechtsberatung angeboten, so kann die Gewährung weiterer Prozesskostenhilfe aus Gründen, die mit dem Wesen, insbesondere den Erfolgsaussichten der Sache zusammenhängen, abgelehnt oder eingestellt werden, sofern der Zugang zum Recht gewährleistet ist (Artikel 6 Absatz 2). Bei der Entscheidung über das Wesen, insbesondere die Erfolgsaussichten eines Antrags berücksichtigen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 5 die Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller; sie können jedoch auch der Art der Rechtssache Rechnung tragen, wenn der Antragsteller eine Rufschädigung geltend macht, aber keinen materiellen oder finanziellen Schaden erlitten hat, oder wenn der Antrag einen Rechtsanspruch betrifft, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entstanden ist (Artikel 6 Absatz 3).

Rechtsbehelf und neuerliche Prüfung. Die Mitgliedstaaten können Fälle ausnehmen, in denen ein Antrag entweder von einem Berufungsgericht oder von einem Gericht abgelehnt wird, gegen dessen Entscheidung in der Hauptsache nach nationalem Recht kein Rechtsbehelf möglich ist (Artikel 15 Absatz 3). Ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung oder Einstellung der Prozesskostenhilfe aufgrund von Artikel 6 verwaltungsrechtlicher Art, so unterliegt er in allen Fällen der gerichtlichen Überprüfung (Artikel 15 Absatz 4). Die Mitgliedstaaten können außerdem in jeder Phase des Verfahrens, auch in der Vollstreckung und im Rechtsbehelfsverfahren, eine neuerliche Prüfung des Antrags auf der Grundlage des Artikels 3 Absätze 3 und 5 sowie der Artikel 5 und 6 vorsehen (Artikel 9 Absatz 4).

Was die Richtlinie nicht erfasst (Artikel 1, 2 und 20)

Inländische Streitsachen und andere Bereiche. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichtsstands oder dem Vollstreckungsmitgliedstaat, ist die Streitsache nicht grenzüberschreitend im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, und die Vorschriften der Richtlinie gelten für sie nicht. Die Richtlinie gilt für Zivil- und Handelssachen und erfasst insbesondere keine Steuer- und Zollsachen und keine verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (Artikel 1 Absatz 2).

Staaten außerhalb der EU. Die Türkei ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union; eine Person mit Wohnsitz in der Türkei oder eine Streitsache vor einem türkischen Gericht fällt daher nicht unter Artikel 2 Absatz 1. Die Staatsangehörigkeit ist nicht das Kriterium, und Artikel 4 erfasst Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Zwischen den Mitgliedstaaten hat die Richtlinie nach Artikel 20 in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, einschließlich des Europäischen Übereinkommens von Straßburg von 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und des Haager Abkommens von 1980 über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten; nach Erwägungsgrund 32 bleiben das Übereinkommen von 1977 und sein Zusatzprotokoll von 2001 auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die deren Vertragsparteien sind, anwendbar. Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) 2023/2844 nennt das Recht auf Prozesskostenhilfe unter anderem nach den Verordnungen (EG) Nr. 4/2009 und (EU) 2019/1111 des Rates neben der Richtlinie 2003/8/EG: siehe den Leitfaden zu grenzüberschreitenden Unterhaltsforderungen.

Praktische Schritte für Privatpersonen mit einem Rechtsstreit in einem anderen Mitgliedstaat

1. Prüfen Sie, ob die Streitsache grenzüberschreitend ist. Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichtsstands oder dem Vollstreckungsmitgliedstaat (Artikel 2 Absatz 1), und ist keiner der beiden Staaten Dänemark (Artikel 1 Absatz 3)? Handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache (Artikel 1 Absatz 2)?

2. Achten Sie zuerst auf die gerichtlichen Fristen. Das Antragsformular weist darauf hin, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe die Fristen für die Einleitung eines Verfahrens oder die Einbringung eines Rechtsmittels unberührt lässt. Wenn Ihnen gerichtliche Schriftstücke aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zugestellt worden sind, prüfen Sie, welche Frist für Ihre Antwort gilt.

3. Wählen Sie den Weg. Senden Sie das Standardformular an die Übermittlungsbehörde im eigenen Land, die bei den Anlagen und der Übersetzung unterstützt, oder direkt an die Empfangsbehörde im Ausland (Artikel 13 Absätze 1 und 4), und zwar in einer Sprache, die diese Behörde akzeptiert (Artikel 13 Absatz 2).

4. Belegen Sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Fügen Sie Nachweise über Einkommen, Vermögen und familiäre Situation bei, einschließlich der Mittel von Personen, die finanziell von Ihnen abhängig sind (Artikel 5 Absatz 2). Liegen Sie über dem nationalen Schwellenwert, ziehen Sie den Grund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nach Artikel 5 Absatz 4 in Betracht.

5. Wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, verlangen Sie die Begründung (Artikel 15 Absatz 2) und nutzen Sie den Rechtsbehelf, den das Recht dieses Mitgliedstaats vorsieht (Artikel 15 Absätze 3 und 4), innerhalb der dort bestimmten Frist.

Häufig gestellte Fragen

Heißt die EU-Richtlinie über Prozesskostenhilfe 2002/8/EG oder 2003/8/EG?

Es ist die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003. Das Amtsblatt veröffentlichte sie zunächst (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, S. 41) unter dem Titel „Richtlinie 2002/8/EG des Rates“, und eine Berichtigung im ABl. L 32 vom 7. Februar 2003 hat den Titel in Richtlinie 2003/8/EG des Rates berichtigt. Beide Angaben bezeichnen denselben Text.

Wer erhält Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG?

Natürliche Personen, die an einer Zivil- oder Handelssache mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 beteiligt sind, das heißt, der Antragsteller hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichtsstands oder dem Vollstreckungsmitgliedstaat (Artikel 3 Absatz 1). Sie müssen aufgrund ihrer persönlichen wirtschaftlichen Lage teilweise oder vollständig außerstande sein, die Prozesskosten zu tragen, was die Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands bewertet (Artikel 5), und die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für den Inhalt der Streitsache nach Artikel 6 anwenden. Dänemark ist ausgenommen (Artikel 1 Absatz 3).

Deckt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Dolmetsch- und Übersetzungskosten?

Nach Artikel 7 umfasst die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe Dolmetschleistungen, die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind, sowie Reisekosten, wenn das Gesetz oder das Gericht dieses Mitgliedstaats die Anwesenheit der betreffenden Personen bei Gericht verlangt und das Gericht entscheidet, dass sie nicht auf andere Weise zufriedenstellend gehört werden können. Nach Artikel 8 Buchstabe b deckt der Wohnsitzmitgliedstaat die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag dort eingereicht wird.

Wohin sende ich einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe?

Nach Artikel 13 Absatz 1 entweder an die zuständige Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder direkt an die zuständige Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlungsbehörde unterstützt bei den Anlagen und der Übersetzung und leitet den Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in einer zugelassenen Sprache ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags und der erforderlichenfalls übersetzten Anlagen weiter (Artikel 13 Absatz 4). Die Entscheidung trifft unbeschadet des Artikels 8 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (Artikel 12).

Erhalte ich Prozesskostenhilfe, wenn mein Einkommen über dem Schwellenwert des anderen Staates liegt?

Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festsetzen (Artikel 5 Absatz 3), doch nach Artikel 5 Absatz 4 dürfen diese Schwellenwerte nicht verhindern, dass einem Antragsteller, der sie überschreitet, Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn er nachweist, dass er wegen der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und im Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Prozesskosten nicht tragen kann. Soweit Schwellenwerte festgesetzt werden, legt sie jeder Mitgliedstaat selbst fest.

Kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden, und kann ich die Ablehnung anfechten?

Er kann aus finanziellen Gründen (Artikel 5) und, soweit das nationale Recht dies vorsieht, aus Gründen abgelehnt werden, die mit dem Inhalt der Streitsache zusammenhängen, etwa bei einem offensichtlich unbegründeten Verfahren (Artikel 6). Eine vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen (Artikel 15 Absatz 2), und die Mitgliedstaaten sehen einen Rechtsbehelf gegen Ablehnungen vor, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel 15 Absatz 3. Ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung oder Einstellung aufgrund von Artikel 6 unterliegt in allen Fällen der gerichtlichen Überprüfung (Artikel 15 Absatz 4).

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