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EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023: Aussetzung, Restrukturierungsplan, Cram-down

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  1. Was regelt die Richtlinie (EU) 2019/1023, und wer ist ausgenommen? (Artikel 1 und 2)
  2. Frühwarnsysteme und Pflichten der Unternehmensleitung (Artikel 3 und 19)
  3. Wer kann einen präventiven Restrukturierungsrahmen nutzen, und wer behält die Kontrolle? (Artikel 4 und 5)
  4. Wie funktioniert die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen? (Artikel 6 und 7)
  5. Darf ein Lieferant oder anderer Vertragspartner wegen des Verfahrens kündigen? (Artikel 7 Absätze 4 bis 6)
  6. Was muss ein Restrukturierungsplan enthalten, und wer stimmt darüber ab? (Artikel 8 und 9)
  7. Wann wird ein Plan bestätigt, und was ist das Kriterium des Gläubigerinteresses? (Artikel 10, 14 und 15)
  8. Was ist ein klassenübergreifender Cram-down? (Artikel 11, 12 und 13)
  9. Rechtsbehelfe und Schutz neuer Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen (Artikel 16 bis 18)
  10. Kann ein insolventer Unternehmer neu anfangen? (Artikel 20 bis 24)
  11. Verwalter, Behörden und elektronische Kommunikation (Artikel 25 bis 28)
  12. Wie verhält sich die Richtlinie zur Verordnung (EU) 2015/848?
  13. Was das für Gläubiger und Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit bedeutet
  14. Häufig gestellte Fragen

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Schuldner bei einer wahrscheinlichen Insolvenz Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen haben (Artikel 4 Absatz 1), mit einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan (Artikel 6), einer Abstimmung der betroffenen Parteien über den Plan (Artikel 9) und einer Bestätigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die ablehnende Abstimmungsklassen im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs binden kann (Artikel 11). Sie verlangt außerdem, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung führen kann, mit einer Entschuldungsfrist von höchstens drei Jahren ab den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Zeitpunkten, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in Artikel 23. Da die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist (Artikel 36), ist das Verfahren, mit dem Sie zu tun haben, dasjenige des nationalen Rechts des betreffenden Staates, das auf diesen Mindestvorschriften aufbaut.

Drei Erwachsene in Geschäftskleidung sitzen in einem hellen Besprechungsraum an einem langen Tisch mit schlichten Mappen und einer Wasserkaraffe, von der Seite gesehen, ihre Gesichter unscharf
Drei Erwachsene in Geschäftskleidung an einem langen Tisch mit schlichten Mappen und einer Wasserkaraffe, von der Seite gesehen. Ein Restrukturierungsplan legt fest, wie die Schulden und das Unternehmen eines Schuldners neu geordnet werden sollen; die betroffenen Parteien haben das Recht, über seine Annahme abzustimmen.

Um welche Art von Rechtsakt es sich handelt. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften fest; sie schafft kein einheitliches europäisches Verfahren. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen nationalen Vorschriften bis zum 17. Juli 2021 erlassen und veröffentlichen; für die elektronischen Kommunikationspflichten nach Artikel 28 gelten spätere Zeitpunkte, und eine Verlängerung um höchstens ein Jahr war möglich (Artikel 34). Die Begriffe „Insolvenz“, „wahrscheinliche Insolvenz“ und „KMU“ sind im Sinne des nationalen Rechts zu verstehen (Artikel 2 Absatz 2). Mit Stand 22. Oktober 2026 verzeichnet das Amt für Veröffentlichungen der EU keinen Änderungsrechtsakt; dieser Leitfaden folgt dem Text im ABl. L 172 vom 26. Juni 2019 und beschreibt nicht die Umsetzung in einem bestimmten Mitgliedstaat.

Was regelt die Richtlinie (EU) 2019/1023, und wer ist ausgenommen? (Artikel 1 und 2)

Sie enthält Vorschriften über präventive Restrukturierungsrahmen für Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz, über Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, und über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (Artikel 1 Absatz 1). Sie gilt nicht für Verfahren, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und die übrigen in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Finanzunternehmen, öffentliche Stellen nach nationalem Recht oder natürliche Personen betreffen, die keine Unternehmer sind (Artikel 1 Absatz 2). Die Mitgliedstaaten können außerdem Verfahren bestimmter anderer Finanzdienstleister ausnehmen, für die besondere Aufsichts- oder Abwicklungsregelungen mit vergleichbaren weitreichenden Eingriffsbefugnissen gelten (Artikel 1 Absatz 3).

Wahlmöglichkeiten und eine feste Regel. Die Mitgliedstaaten können insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Entschuldungsverfahren einbeziehen und die Restrukturierungsrahmen auf juristische Personen beschränken (Artikel 1 Absatz 4). Sie können vorsehen, dass bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer, Unterhaltsforderungen, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, sowie Forderungen aus einer deliktischen Haftung des Schuldners von diesen Rahmen ausgeschlossen oder nicht betroffen sind (Artikel 1 Absatz 5). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rahmen keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung haben (Artikel 1 Absatz 6). „Unternehmer“ ist eine natürliche Person, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9).

Frühwarnsysteme und Pflichten der Unternehmensleitung (Artikel 3 und 19)

Die Richtlinie setzt schon vor jedem Verfahren an. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner Zugang zu einem oder mehreren klaren und transparenten Frühwarnsystemen haben, die Umstände erkennen können, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen können, und ihnen signalisieren können, dass unverzüglich gehandelt werden muss (Artikel 3 Absatz 1). Diese können Mechanismen zur Benachrichtigung bei nicht getätigten Zahlungen bestimmter Art, Beratungsdienste sowie Anreize nach nationalem Recht für Dritte, die über relevante Informationen über den Schuldner verfügen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, umfassen, den Schuldner auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen (Artikel 3 Absatz 2).

Unternehmensleitung. Bei einer wahrscheinlichen Insolvenz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmensleitung mindestens die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger, die Notwendigkeit, Schritte zur Abwendung einer Insolvenz einzuleiten, und die Notwendigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet, gebührend berücksichtigt (Artikel 19). Artikel 19 legt die Folgen eines Verstoßes nicht selbst fest; maßgeblich ist das nationale Recht, das diese Pflichten regelt.

Wer kann einen präventiven Restrukturierungsrahmen nutzen, und wer behält die Kontrolle? (Artikel 4 und 5)

Der Schuldner kann ihn nutzen, und er behält ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner bei einer wahrscheinlichen Insolvenz Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen haben, der es ihnen ermöglicht, sich zu restrukturieren, um eine Insolvenz abzuwenden und ihre Bestandsfähigkeit sicherzustellen, unbeschadet anderer Lösungen zur Abwendung einer Insolvenz (Artikel 4 Absatz 1). Der Rahmen steht auf Antrag der Schuldner zur Verfügung (Artikel 4 Absatz 7), die ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten (Artikel 5 Absatz 1).

Zugangsfilter, Optionen und der Restrukturierungsbeauftragte. Die Mitgliedstaaten können Zugangsfilter vorsehen, etwa eine Bestandsfähigkeitsprüfung, die dem Ausschluss von Schuldnern ohne Aussicht auf Bestandsfähigkeit dient und ohne nachteilige Auswirkungen auf deren Vermögenswerte durchgeführt werden kann, oder eine Beschränkung der Zahl der Zugänge für einen bestimmten Zeitraum (Artikel 4 Absätze 2 bis 4). Sie können den Rahmen auch auf Antrag der Gläubiger und der Arbeitnehmervertreter vorbehaltlich der Zustimmung des Schuldners zur Verfügung stellen und dieses Zustimmungserfordernis auf Schuldner beschränken, bei denen es sich um KMU handelt (Artikel 4 Absatz 8). Die Mitgliedstaaten schreiben die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zumindest in den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fällen vor; dazu gehören ein Plan, der im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs nach Artikel 11 bestätigt werden muss, sowie ein Antrag des Schuldners oder der Mehrheit der Gläubiger (im letztgenannten Fall auf Kosten der Gläubiger).

Wie funktioniert die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen? (Artikel 6 und 7)

Die Aussetzung hält die Vollstreckung der Gläubiger an, während über den Plan verhandelt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan in Anspruch nehmen können, und können vorsehen, dass die Behörde die Aussetzung verweigern kann, wenn sie nicht erforderlich ist oder dieses Ziel nicht erreichen würde (Artikel 6 Absatz 1). Unbeschadet des Artikels 6 Absätze 4 und 5 kann die Aussetzung alle Arten von Forderungen erfassen, einschließlich gesicherter und bevorrechtigter Forderungen (Artikel 6 Absatz 2). Die Mitgliedstaaten können eine allgemeine oder eine beschränkte Aussetzung vorsehen; eine beschränkte Aussetzung gilt nur für Gläubiger, die über die Verhandlungen oder die Aussetzung in Kenntnis gesetzt wurden (Artikel 6 Absatz 3). Sie können bestimmte Forderungen unter wohldefinierten Umständen ausschließen, wenn dies ausreichend begründet ist und die Vollstreckung die Restrukturierung nicht gefährden dürfte oder die Gläubiger durch die Aussetzung in unangemessener Weise beeinträchtigt würden (Artikel 6 Absatz 4). Forderungen von Arbeitnehmern können die Mitgliedstaaten nur dann einbeziehen, sofern und soweit sie sicherstellen, dass deren Erfüllung auf einem vergleichbaren Schutzniveau garantiert ist (Artikel 6 Absatz 5).

Höchstfristen und Aufhebung. Die ursprüngliche Dauer einer Aussetzung ist auf einen Höchstzeitraum von nicht mehr als vier Monaten begrenzt (Artikel 6 Absatz 6). Die Mitgliedstaaten können eine Verlängerung oder eine neue Aussetzung gestatten, die nur gewährt wird, wenn genau festgelegte Umstände zeigen, dass sie ausreichend begründet ist, zum Beispiel bei deutlichen Fortschritten in den Verhandlungen (Artikel 6 Absatz 7); die Gesamtdauer einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen darf zwölf Monate nicht überschreiten (Artikel 6 Absatz 8). Dies sind Obergrenzen, keine Schätzungen der Verfahrensdauer. Die Behörde muss die Aussetzung in den in Artikel 6 Absatz 9 genannten Fällen – in den Fällen der Buchstaben c und d nur, wenn im nationalen Recht vorgesehen – aufheben können, innerhalb der Grenzen, die die Mitgliedstaaten dort festlegen können.

Insolvenzanträge. Entsteht während der Aussetzung nach nationalem Recht eine Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, das zur Liquidation führen könnte, so ruht diese Pflicht für die Dauer der Aussetzung; ebenso wird die Eröffnung eines solchen Verfahrens auf Antrag von Gläubigern aufgeschoben (Artikel 7 Absätze 1 und 2), mit einer möglichen Ausnahmeregelung nach Artikel 7 Absatz 3 für den Fall, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen. Das Auslaufen einer Aussetzung ohne Annahme eines Plans führt als solches nicht zur Eröffnung eines solchen Verfahrens, es sei denn, die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen sind erfüllt (Artikel 7 Absatz 7).

Darf ein Lieferant oder anderer Vertragspartner wegen des Verfahrens kündigen? (Artikel 7 Absätze 4 bis 6)

Nicht allein deshalb, weil das Verfahren beantragt oder eröffnet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Gläubigern nicht gestattet ist, aufgrund einer Vertragsklausel, die entsprechende Maßnahmen vorsieht, allein wegen eines Antrags auf Eröffnung oder der Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens oder wegen eines Antrags auf Aussetzung oder der Gewährung einer Aussetzung als solcher Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen zu verweigern oder diese Verträge zu kündigen, vorzeitig fällig zu stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners zu ändern (Artikel 7 Absatz 5).

Unbezahlte Schulden aus der Zeit vor der Aussetzung. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um Gläubiger, für die die Aussetzung gilt, daran zu hindern, solche Schritte bei wesentlichen noch zu erfüllenden Verträgen in Bezug auf vor der Aussetzung entstandene Schulden allein deshalb zu ergreifen, weil der Schuldner diese nicht bezahlt hat (Artikel 7 Absatz 4). Wesentliche noch zu erfüllende Verträge sind solche, die für die Weiterführung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind, einschließlich Lieferverträgen, deren Aussetzung dazu führen würde, dass die Geschäftstätigkeit des Schuldners zum Erliegen kommt. Die Mitgliedstaaten können solchen Gläubigern angemessene Schutzvorkehrungen gegen eine unangemessene Beeinträchtigung bieten, die Regel auf nichtwesentliche noch zu erfüllende Verträge erstrecken und bestimmte Nettingmechanismen innerhalb der Grenzen des Artikels 7 Absatz 6 von der Aussetzung ausnehmen.

Was muss ein Restrukturierungsplan enthalten, und wer stimmt darüber ab? (Artikel 8 und 9)

Ein Plan muss mindestens die in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Informationen enthalten, und die betroffenen Parteien haben das Recht, über ihn abzustimmen. Dazu gehören die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners, die betroffenen Parteien und gegebenenfalls die Klassen, die Bedingungen des Plans (einschließlich einer etwaigen neuen Finanzierung und der Gründe, aus denen sie erforderlich ist) sowie eine Begründung, warum eine begründete Aussicht besteht, dass der Plan die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird. Die Mitgliedstaaten stellen online eine an die Bedürfnisse von KMU angepasste Checkliste für Restrukturierungspläne zur Verfügung (Artikel 8 Absatz 2).

Wer den Plan vorlegt und wer abstimmt. Schuldner haben das Recht, Pläne vorzulegen, und die Mitgliedstaaten können dieses Recht auch Gläubigern und Restrukturierungsbeauftragten einräumen (Artikel 9 Absatz 1); die betroffenen Parteien stimmen ab, und Parteien, die von einem Plan nicht betroffen sind, haben kein Stimmrecht (Artikel 9 Absatz 2). Die Mitgliedstaaten können Anteilsinhaber, Gläubiger, deren Forderungen gegenüber denen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger nachrangig sind, und nahestehende Parteien, die sich nach nationalem Recht in einem Interessenkonflikt befinden, vom Abstimmungsrecht ausschließen (Artikel 9 Absatz 3).

Klassen und Mehrheiten. Die betroffenen Parteien werden im Einklang mit dem nationalen Recht in unterschiedlichen Klassen behandelt, die auf der Grundlage überprüfbarer Kriterien in ausreichendem Maße gemeinsame Interessen abbilden; zumindest Gläubiger mit gesicherten und ungesicherten Forderungen bilden getrennte Klassen. Die Mitgliedstaaten können eine eigene Klasse für Forderungen von Arbeitnehmern vorsehen und KMU-Schuldnern gestatten, auf Klassen zu verzichten (Artikel 9 Absatz 4). Ein Plan ist angenommen, wenn in jeder Klasse bezogen auf den Betrag der Forderungen oder Beteiligungen eine Mehrheit erreicht wird, und die Mitgliedstaaten können zusätzlich eine Mehrheit nach der Anzahl verlangen; die nach nationalem Recht festgelegten Mehrheiten dürfen nicht über 75 % des Betrags beziehungsweise gegebenenfalls der Anzahl in jeder Klasse liegen (Artikel 9 Absatz 6). Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die förmliche Abstimmung durch eine Vereinbarung mit der erforderlichen Mehrheit ersetzt wird (Artikel 9 Absatz 7).

Wann wird ein Plan bestätigt, und was ist das Kriterium des Gläubigerinteresses? (Artikel 10, 14 und 15)

Ein Plan, der die Forderungen oder Beteiligungen ablehnender Parteien beeinträchtigt, ist für die Parteien nur verbindlich, wenn eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihn bestätigt. Eine Bestätigung ist zumindest für solche Pläne, für Pläne, die eine neue Finanzierung vorsehen, und für Pläne erforderlich, die zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze führen, sofern dieser Verlust nach nationalem Recht zulässig ist (Artikel 10 Absatz 1).

Voraussetzungen der Bestätigung. Sie umfassen mindestens die Annahme im Einklang mit Artikel 9, die gleiche und im Verhältnis zu ihren Forderungen stehende Behandlung von Gläubigern mit ausreichenden gemeinsamen Interessen in derselben Klasse, die Übermittlung an alle betroffenen Parteien im Einklang mit nationalem Recht, das Kriterium des Gläubigerinteresses, wenn es ablehnende Gläubiger gibt, sowie gegebenenfalls eine neue Finanzierung, die erforderlich ist und die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt (Artikel 10 Absatz 2). Das Kriterium des Gläubigerinteresses wird nur im Falle einer diesbezüglichen Beanstandung des Plans geprüft, und die Behörde muss die Bestätigung eines Plans ablehnen können, bei dem keine vernünftige Aussicht besteht, dass er die Insolvenz verhindern oder die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten würde (Artikel 10 Absatz 3).

Das Kriterium, die Bewertung und die Wirkungen. Das Kriterium ist erfüllt, wenn kein ablehnender Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt würde als bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten nach nationalem Recht, sei es im Falle der Liquidation, unabhängig davon, ob diese stückweise oder in Form eines Verkaufs als fortgeführtes Unternehmen erfolgt, oder im Falle des nächstbesten Alternativszenarios, wenn der Plan nicht bestätigt würde (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6). Die Behörde entscheidet nur dann über die Bewertung, wenn eine ablehnende betroffene Partei den Plan wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen dieses Kriterium oder gegen die Cram-down-Bedingung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii beanstandet (Artikel 14 Absatz 1). Bestätigte Pläne sind für alle nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c benannten oder beschriebenen betroffenen Parteien verbindlich; Gläubiger, die an der Annahme eines Plans nach nationalem Recht nicht beteiligt waren, werden von ihm nicht beeinträchtigt (Artikel 15).

Was ist ein klassenübergreifender Cram-down? (Artikel 11, 12 und 13)

Ein klassenübergreifender Cram-down erlaubt der Behörde, einen Plan, der nicht in jeder Abstimmungsklasse angenommen wurde, zu bestätigen und für die ablehnenden Abstimmungsklassen verbindlich zu machen. Nach Artikel 11 Absatz 1 ist dies auf Vorschlag des Schuldners oder mit seiner Zustimmung möglich, wenn der Plan mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt: a) er entspricht Artikel 10 Absätze 2 und 3; b) er ist von einer Mehrheit der Abstimmungsklassen angenommen worden, sofern mindestens eine davon eine Klasse gesicherter Gläubiger ist oder gegenüber der Klasse gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger vorrangig ist, oder anderenfalls von mindestens einer Abstimmungsklasse der betroffenen Parteien oder, wenn im nationalen Recht vorgesehen, der beeinträchtigten Parteien, die weder eine Klasse von Anteilsinhabern ist noch eine andere Klasse, die im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten nach nationalem Recht keine Zahlung erhalten oder keine Beteiligung behalten würde oder bei der, wenn im nationalen Recht vorgesehen, vernünftigerweise davon ausgegangen werden könnte, dass sie keine Zahlung erhalten oder keine Beteiligung behalten würde; c) ablehnende Abstimmungsklassen betroffener Gläubiger werden mindestens ebenso wie andere gleichrangige Klassen und besser als alle nachrangigen Klassen gestellt; und d) keine Klasse kann mehr erhalten oder behalten als den vollen Betrag ihrer Forderungen oder Beteiligungen.

Spielraum für nationale Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten können das Zustimmungserfordernis des Schuldners auf KMU-Schuldner beschränken und die Mindestzahl der Klassen erhöhen, die nach Buchstabe b Ziffer ii erforderlich sind (Artikel 11 Absatz 1). Abweichend von Buchstabe c können sie bestimmen, dass eine ablehnende Abstimmungsklasse in vollem Umfang und in gleicher oder gleichwertiger Weise befriedigt wird, wenn eine nachrangige Klasse eine Zahlung erhält oder eine Beteiligung behält, und sie können von dieser Regel abweichende Vorschriften beibehalten oder einführen, wenn diese erforderlich sind, um die Ziele des Plans zu erreichen, und der Plan die Rechte oder Beteiligungen betroffener Parteien nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt (Artikel 11 Absatz 2).

Anteilsinhaber und Arbeitnehmer. Schließen die Mitgliedstaaten Anteilsinhaber von der Anwendung der Artikel 9 bis 11 aus, so stellen sie auf andere Weise sicher, dass diese die Annahme und Bestätigung eines Plans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen (Artikel 12 Absatz 1), und die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Anteilsinhaber auch dessen Umsetzung nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen (Artikel 12 Absatz 2). Die Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht der Union und dem nationalen Arbeitsrecht werden durch den Rahmen nicht beeinträchtigt (Artikel 13 Absatz 1).

ThemaWas die Richtlinie verlangtWas die Mitgliedstaaten entscheiden könnenVorschrift
ZugangPräventiver Restrukturierungsrahmen bei einer wahrscheinlichen Insolvenz, auf Antrag der SchuldnerBestandsfähigkeitsprüfung; Beschränkung wiederholter Zugänge; Zugang auf Antrag der Gläubiger oder der Arbeitnehmervertreter mit Zustimmung des SchuldnersArt. 4
KontrolleSchuldner behält ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle; Restrukturierungsbeauftragter zumindest in den Fällen des Art. 5 Abs. 3Zwingende Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten in jedem Fall unter bestimmten UmständenArt. 5
AussetzungKann alle Arten von Forderungen erfassen, unbeschadet des Art. 6 Abs. 4 und 5; ursprünglich höchstens vier Monate, insgesamt nicht mehr als zwölf MonateAllgemeine oder beschränkte Aussetzung; Ausschluss bestimmter Forderungen, wenn ausreichend begründet; Verweigerung, wenn nicht erforderlichArt. 6 und 7
VerträgeKeine Kündigung, vorzeitige Fälligstellung oder Leistungsverweigerung aufgrund einer Klausel, die allein an den Antrag, die Eröffnung oder die Aussetzung anknüpftSchutzvorkehrungen für Gläubiger; nichtwesentliche Verträge; Ausnahme für NettingmechanismenArt. 7 Abs. 4–6
AbstimmungKlassen, mit getrennten Klassen für gesicherte und ungesicherte Gläubiger; Mehrheit nach Betrag in jeder Klasse, festgelegt auf höchstens 75 %Mehrheit nach Anzahl; Klasse für Arbeitnehmer; KMU ohne Klassen; Vereinbarung statt AbstimmungArt. 9
BestätigungZumindest für Pläne, die ablehnende Parteien beeinträchtigen, eine neue Finanzierung vorsehen oder zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze führen; Kriterium des Gläubigerinteresses bei ablehnenden GläubigernFrühere Prüfung der Stimmrechte und der KlassenbildungArt. 10 und 14
Cram-downAuf Vorschlag des Schuldners oder mit seiner Zustimmung, unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1Zustimmung des Schuldners auf KMU beschränkt; volle Befriedigung einer ablehnenden Klasse, wenn eine nachrangige Klasse etwas erhält oder behält, sowie Abweichungen davonArt. 11
FinanzierungNicht nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar und keine Haftung der Geber wegen Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger, außer es liegen zusätzliche nationale Gründe vorBedingung der Bestätigung oder der Ex-ante-Kontrolle; Vorrang in einer späteren InsolvenzArt. 17 und 18
EntschuldungMindestens ein Verfahren, das insolventen Unternehmern eine volle Entschuldung ermöglichen kann; Frist von höchstens drei Jahren ab den Zeitpunkten des Art. 21 Abs. 1, vorbehaltlich des Art. 23Einbeziehung von Nicht-Unternehmern; Ausnahmeregelungen nach Art. 23 (zwingend bei Unredlichkeit oder Bösgläubigkeit)Art. 1 Abs. 4, 20–23
E-KommunikationForderungen, Pläne, Mitteilungen, Beanstandungen und Rechtsbehelfe elektronisch, auch grenzüberschreitendDie technischen MittelArt. 28 und 34

Rechtsbehelfe und Schutz neuer Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen (Artikel 16 bis 18)

Rechtsbehelfe. Ein Rechtsbehelf, der nach nationalem Recht gegen einen Beschluss einer Justizbehörde über die Bestätigung oder Ablehnung eines Plans eingelegt wird, wird einer höheren Justizbehörde vorgelegt; ein Rechtsbehelf gegen einen solchen Beschluss einer Verwaltungsbehörde wird bei einer Justizbehörde vorgelegt (Artikel 16 Absatz 1). Ein Rechtsbehelf gegen eine Bestätigung hat in Bezug auf die Ausführung des Plans keine aufschiebende Wirkung; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass Justizbehörden die Durchführung des Plans oder von Teilen davon aussetzen können, wenn dies zur Wahrung der Interessen einer Partei notwendig und angemessen ist (Artikel 16 Absatz 3).

Neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen. Neue Finanzierungen (zur Umsetzung eines Plans) und Zwischenfinanzierungen (die mindestens finanzielle Unterstützung während der Aussetzung umfassen) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummern 7 und 8 müssen in angemessener Weise geschützt werden: Zumindest dürfen sie im Falle einer späteren Insolvenz des Schuldners nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden, und ihre Geber dürfen nicht deshalb einer zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung unterliegen, weil die Finanzierung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor (Artikel 17 Absatz 1). Die Mitgliedstaaten können diesen Schutz von der Bestätigung des Plans (neue Finanzierungen) oder von Ex-ante-Kontrollen (Zwischenfinanzierungen) abhängig machen, Zwischenfinanzierungen ausschließen, die gewährt werden, nachdem der Schuldner zur Begleichung seiner fällig werdenden Schulden nicht mehr in der Lage war, und den Gebern in späteren Insolvenzverfahren einen Vorrang einräumen (Artikel 17 Absätze 2 bis 4).

Sonstige Transaktionen. Unbeschadet des Artikels 17 werden Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Aushandlung eines Plans sind, etwa die Gebühren und Kosten dafür, professionelle Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung und Arbeitnehmerlöhne für bereits geleistete Arbeit, in einer späteren Insolvenz nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor (Artikel 18 Absätze 1 und 4), vorbehaltlich der nationalen Optionen in Artikel 18 Absätze 2 und 3; Artikel 18 Absatz 5 erfasst Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Umsetzung eines Plans sind und im Einklang mit dem von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigten Plan durchgeführt werden.

Kann ein insolventer Unternehmer neu anfangen? (Artikel 20 bis 24)

Ja: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung gemäß der Richtlinie führen kann, und können zur Bedingung machen, dass die Tätigkeit, mit der die Schulden im Zusammenhang stehen, eingestellt wird (Artikel 20 Absatz 1). Ist die volle Entschuldung von einer teilweisen Tilgung abhängig, muss die Tilgungspflicht der Situation des einzelnen Unternehmers entsprechen, in einem angemessenen Verhältnis zu seinem pfändbaren oder verfügbaren Einkommen und seinen pfändbaren oder verfügbaren Vermögenswerten während der Entschuldungsfrist stehen und dem berechtigten Gläubigerinteresse Rechnung tragen (Artikel 20 Absatz 2).

Höchstens drei Jahre, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen. Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in Artikel 23 beträgt die Entschuldungsfrist höchstens drei Jahre, spätestens ab der Entscheidung über die Bestätigung eines Tilgungsplans oder dem Beginn seiner Umsetzung oder, bei anderen Verfahren, ab der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens oder der Bestimmung der Insolvenzmasse (Artikel 21 Absatz 1). Ein Unternehmer, der seinen Verpflichtungen, sofern solche nach nationalem Recht bestehen, nachgekommen ist, wird nach Ablauf der Frist entschuldet, ohne ein weiteres Verfahren beantragen zu müssen; die Mitgliedstaaten können der Behörde jedoch ermöglichen zu überprüfen, ob die Verpflichtungen erfüllt wurden (Artikel 21 Absatz 2). Verbote, die allein aufgrund der Insolvenz erlassen wurden, treten dann spätestens bei Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft (Artikel 22).

Ausnahmeregelungen. Artikel 23 Absatz 1 ist zwingend: Die Mitgliedstaaten behalten Bestimmungen bei oder führen Bestimmungen ein, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt, die Entschuldung widerrufen oder längere Fristen vorgesehen werden, wenn der Unternehmer bei seiner Verschuldung, während des Insolvenzverfahrens oder während der Begleichung der Schulden gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Interessenträgern unredlich oder bösgläubig im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften gehandelt hat, unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Beweislast. Artikel 23 Absätze 2 bis 5 erlaubt weitere, fakultative Ausnahmeregelungen unter genau festgelegten, ausreichend gerechtfertigten Umständen, zum Beispiel bei einem erheblichen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Tilgungsplan oder bei missbräuchlichen Anträgen (Artikel 23 Absatz 2), sowie, wenn ausreichend gerechtfertigt, den Ausschluss bestimmter Schuldenkategorien wie besicherter Schulden, Schulden aus strafrechtlichen Sanktionen oder deliktischer Haftung und Schulden aus familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Artikel 23 Absatz 4).

Verwalter, Behörden und elektronische Kommunikation (Artikel 25 bis 28)

Behörden und Verwalter. Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und etwaiger Unterschiede im Aufbau des Justizwesens in der Union müssen die Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die mit diesen Verfahren befasst sind, eine angemessene Ausbildung erhalten und die erforderliche Sachkunde haben, und die Verfahren müssen auf effiziente Weise geführt werden (Artikel 25). Auch die bestellten Verwalter müssen angemessen ausgebildet sein und die erforderliche Sachkunde haben, auf der Grundlage klarer, transparenter und fairer Regeln über Zulassung, Bestellung, Abberufung und Rücktritt, und Schuldner und Gläubiger müssen zur Vermeidung eines Interessenkonflikts die Auswahl oder Benennung eines Verwalters ablehnen oder dessen Ersetzung verlangen können (Artikel 26 Absatz 1); Artikel 27 ergänzt Vorschriften über Beaufsichtigung und Vergütung.

Elektronische Mittel. Verfahrensparteien, Verwalter und Behörden müssen Forderungen geltend machen, Restrukturierungs- oder Tilgungspläne einreichen, Gläubigern Mitteilungen machen sowie Beanstandungen und Rechtsbehelfe einlegen können, und zwar elektronisch, auch in grenzüberschreitenden Situationen (Artikel 28); die ersten drei Handlungen mussten ab dem 17. Juli 2024 und die letzte ab dem 17. Juli 2026 möglich sein (Artikel 34 Absatz 1).

Wie verhält sich die Richtlinie zur Verordnung (EU) 2015/848?

Die beiden Rechtsakte erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Nach Erwägungsgrund 12 befasst sich die Verordnung (EU) 2015/848 mit Fragen der Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung, des anwendbaren Rechts und der Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren, behandelt jedoch nicht die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über präventive Verfahren und Entschuldungsverfahren; die Richtlinie legt für diese materiellrechtliche Mindeststandards fest. Nach Erwägungsgrund 13 sollte die Richtlinie unbeschadet des Anwendungsbereichs der Verordnung gelten, und sie schreibt nicht vor, dass Verfahren in ihrem Anwendungsbereich sämtliche Bedingungen für die Mitteilung nach Anhang A erfüllen müssen. Wenn Sie Gläubiger in einem in Anhang A aufgeführten Verfahren sind, lesen Sie unseren Leitfaden zur Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Land.

Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen. Setzt ein Mitgliedstaat die Richtlinie durch Verfahren um, die die Bedingungen für die Mitteilung nach Anhang A nicht erfüllen, so ist die Gesamtdauer der Aussetzung im Rahmen dieser Verfahren auf höchstens vier Monate begrenzt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt wurde (Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 2).

Was das für Gläubiger und Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit bedeutet

1. Staat und Verfahren ermitteln. Stellen Sie fest, wo das Verfahren des Schuldners eröffnet wurde, wie es heißt und ob es in Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 aufgeführt ist, und ziehen Sie die Checkliste des betreffenden Staates nach Artikel 8 Absatz 2 heran.

2. Prüfen, ob Sie betroffene Partei sind. Abstimmen können nur betroffene Parteien (Artikel 9 Absatz 2); sind Sie aufgeführt, prüfen Sie Ihre Klasse, den für Ihre Forderung angesetzten Wert und die Begründung des Plans (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h).

3. Ihre Vertragsposition kennen. Das Verfahren oder die Aussetzung allein berechtigt Sie nicht, aufgrund einer Ipso-facto-Klausel zu kündigen (Artikel 7 Absatz 5), und wenn die Aussetzung für Sie gilt, rechtfertigen unbezahlte Schulden aus der Zeit vor der Aussetzung allein solche Schritte bei einem wesentlichen noch zu erfüllenden Vertrag möglicherweise nicht (Artikel 7 Absatz 4).

4. Ihre Beanstandungsrechte nutzen. Das Kriterium des Gläubigerinteresses wird nur auf eine Beanstandung aus den in Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Gründen geprüft und die Bewertung nur dann entschieden; prüfen Sie die nationalen Fristen.

5. Wenn Sie das Unternehmen führen. Beachten Sie die Pflichten nach Artikel 19 und planen Sie neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen mit einem Anwalt im betreffenden Staat, damit sie unter die Artikel 17 und 18 in ihrer dortigen Umsetzung fallen.

6. Wenn der Schuldner ein einzelner Unternehmer ist. Eine Entschuldung kann nach den Artikeln 20 bis 23 möglich sein, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen, die der Mitgliedstaat erlassen hat. Wenn Sie stattdessen eine Forderung beitreiben möchten, lesen Sie unsere Leitfäden zum Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und zur Frage, welches EU-Gericht nach der Brüssel-Ia-Verordnung zuständig ist.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Richtlinie (EU) 2019/1023 unmittelbar für mein Unternehmen?

Nein. Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Artikel 36), die die erforderlichen nationalen Vorschriften bis zum 17. Juli 2021 erlassen und veröffentlichen mussten; für einige elektronische Kommunikationspflichten gelten spätere Zeitpunkte, und eine Verlängerung um höchstens ein Jahr war möglich (Artikel 34). Für ein Unternehmen gilt das Verfahren des nationalen Rechts des betreffenden Staates, das auf den Mindestvorschriften der Richtlinie aufbaut.

Kann ich an einen Restrukturierungsplan gebunden sein, gegen den ich gestimmt habe?

Ja, unter Voraussetzungen. Ein Plan ist in einer Klasse angenommen, wenn in dieser Klasse bezogen auf den Betrag der Forderungen oder Beteiligungen eine Mehrheit erreicht wird, und die Mitgliedstaaten können zusätzlich eine Mehrheit nach der Anzahl verlangen (Artikel 9 Absatz 6); ein Plan, der die Forderungen oder Beteiligungen ablehnender Parteien beeinträchtigt, ist nur verbindlich, wenn eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihn bestätigt (Artikel 10 Absatz 1). Gibt es ablehnende Gläubiger, muss der Plan das Kriterium des Gläubigerinteresses erfüllen, das die Behörde nur im Falle einer diesbezüglichen Beanstandung prüft (Artikel 10 Absatz 2), und ein Plan, der nicht in jeder Klasse angenommen wurde, kann im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs, der die Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt, für ablehnende Klassen verbindlich werden.

Darf ein Lieferant die Lieferungen einstellen, weil der Schuldner ein Restrukturierungsverfahren eingeleitet hat?

Nicht allein aus diesem Grund aufgrund einer Vertragsklausel. Artikel 7 Absatz 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Gläubiger allein wegen eines Antrags auf Eröffnung oder der Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens oder wegen eines Antrags auf Aussetzung oder der Gewährung einer Aussetzung keine Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen verweigern und diese Verträge nicht kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen. Für wesentliche noch zu erfüllende Verträge verlangt Artikel 7 Absatz 4 Vorschriften, die solche Schritte durch Gläubiger, für die die Aussetzung gilt, in Bezug auf Schulden aus der Zeit vor der Aussetzung allein wegen deren Nichtzahlung verhindern, und das nationale Recht kann dem Lieferanten angemessene Schutzvorkehrungen bieten.

Wie lange darf eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nach der Richtlinie höchstens dauern?

Die ursprüngliche Dauer einer Aussetzung ist auf einen Höchstzeitraum von nicht mehr als vier Monaten begrenzt (Artikel 6 Absatz 6), und die Gesamtdauer einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen darf zwölf Monate nicht überschreiten (Artikel 6 Absatz 8). Erfüllt ein Verfahren die Bedingungen für die Mitteilung nach Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 nicht, ist die Gesamtdauer auf höchstens vier Monate begrenzt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt wurde.

Ermöglicht die Richtlinie Verbrauchern eine Entschuldung?

Ihre Entschuldungsvorschriften gelten für insolvente Unternehmer, also natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 und Artikel 20). Natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, fallen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h nicht in ihren Anwendungsbereich; Artikel 1 Absatz 4 erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Entschuldungsverfahren einzubeziehen, sodass vom nationalen Recht abhängt, ob ein Verbraucher davon profitieren kann.

Wie verhält sich die Richtlinie zur EU-Insolvenzverordnung 2015/848?

Sie ergänzen einander. Nach Erwägungsgrund 12 befasst sich die Verordnung (EU) 2015/848 mit Fragen der Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung, des anwendbaren Rechts und der Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren, während die Richtlinie materiellrechtliche Mindeststandards für nationale Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren festlegt. Nach Erwägungsgrund 13 sollte die Richtlinie unbeschadet des Anwendungsbereichs der Verordnung gelten, und sie schreibt nicht vor, dass Verfahren in ihrem Anwendungsbereich sämtliche Bedingungen für die Mitteilung nach Anhang A der Verordnung erfüllen müssen.

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